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Oö. Fischereigesetz PDF Drucken E-Mail

Land
 Oberösterreich
 Langtitel
 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend
 Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz
 (Oö. Fischereiverordnung)
 
 StF: LGBl.Nr. 97/1983
 Änderung
 idF:   LGBl.Nr. 50/1987
         LGBl.Nr. 12/1992
         LGBl.Nr. 24/1992
         LGBl.Nr. 63/1996
         LGBl.Nr. 76/1998
         LGBl.Nr. 107/2001
         LGBl.Nr. 83/2004
         LGBl.Nr. 18/2006
 Präambel/Promulgationsklausel
 Auf Grund der §§ 7 Abs. 10, 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 4, 25 Abs. 3,
 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 5 lit. b des Oö. Fischereigesetzes,
 LGBl.Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990
 wird verordnet:

 

 

 I. ABSCHNITT
Fischereibuch

§ 1
Hauptbuch

(1) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im
Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der
Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und
fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter
Angabe der Ordnungsnummer der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter
enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so
sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen
Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst
gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu
verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die
benannten einzutragen.

(2) Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu
bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern
der Anlagen 2 und 3 bestehen.

(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die
Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen
Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung
(Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des
Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch
die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge
und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche.

(4) Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der
dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt
unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu
versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere

Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein
eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine
Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche
Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der
Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz
namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4
Abs. 7 Oö. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im
Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder
Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung
überhaupt, unter Angabe des zugrundeliegenden Bescheides sowie der
Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen.

(5) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu
erfolgen.

 § 2
Urkundensammlung

(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es
sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln.
Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines
Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-,
Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden,
gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen
u.dgl.).
(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu
erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls
auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu
versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.
 

 § 3
Verzeichnis des Fischereiberechtigten

(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer
alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern nach den
Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus
losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A 5 und hat für den
Fischereiberechtigten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb
sowie für den Verwalter die Farbe rot.
(2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die
Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift
einzutragen.
(3) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des
Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch
der Subzahlen hinzuweisen.
 

 II. ABSCHNITT
Fischerlegitimationen

§ 4
Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz

(1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare
mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis
10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Schreibleinen in
hellblauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal
gefaltet. Die Fischergastkarte besteht aus Karton in beigem Farbton
im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. Das
Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem
Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das
Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet sind
insgesamt 11 Seiten mit der fortlaufenden Nummerierung 3 bis 13. Die
Seiten 4 bis 12 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/1992, 83/2004)

(2) Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder
mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer
Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu
verwenden.

 III. ABSCHNITT
Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung

§ 5
Einschlägige Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen
oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der
Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967,
LGBl.Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für
Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung
abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft,
der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei" an
einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von
Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie,
Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an
einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne
des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 50/1987)
 

 IV. ABSCHNITT
Fischereischutz

§ 6
Dienstausweis und Dienstabzeichen

(1) Die von der Behörde betrauten und angelobten
Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der
Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit
sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienstausweis
besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von
105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres
Dienstes auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene
Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu
tragen.
 

 § 7
Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission

(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der
Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen
Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der
Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet
ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die
restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied
zu bestellen.

(4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die
erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
 

 § 8
Prüfungsstoff

Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in
folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
a) Fischkunde;
b) Fischhege;
c) Regeln der Weidgerechtigkeit;
d) Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
e) Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und
Pflichten der Fischereischutzorgane.

 § 9
Ausschreibung der Prüfungstermine

(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung
schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat.
Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das
19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im
Besitz einer Fischerkarte sind.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier
Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des
Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die
zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem
späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung
ansuchen.

 § 10
Durchführung der Prüfung

(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.
(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die
mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger
als eine Stunde dauern.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er
hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach
erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung
auszuschließen.
(4) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird
er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht
öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die
Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen,
in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der
Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerber und das
Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten
wiederholt werden.
 

 § 11
Prüfungszeugnis

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
 

 V. ABSCHNITT
Heimische Wassertiere, Schonzeiten und Mindestfangmaße

§ 12
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Krustentiere
und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich
in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße
festgesetzt:
 

Wassertier

Schonzeit

Mindestfangmaß

 

 

 

 

 

 

A. Familie: Neunaugen

 

 

(Petromyzonidae)

 

 

1. Bachneunauge

 

 

(Lampetra planeri Bloch)

ganzjährig geschont

 

2. Ukrainisches Bachneunauge

 

 

(Eudontomyzon mariae)

ganzjährig geschont

 

3. Donauneunauge

 

 

(Eudontomyzon danfordi L.)

ganzjährig geschont

 

 

 

 

B. Familie: Störe

 

 

(Acipenseridae)

 

 

Sterlet

 

 

(Acipenser ruthenus L.)

1. Mai   – 30. Juni

45 cm

 

 

 

C. Familie: Forellenartige

 

 

(= Lachsartige) Fische

 

 

(Salmonidae)

 

 

1. Bachforelle

 

 

(Salmo trutta forma fario L.)

16. Sept. – 15. März

22 cm

2. Seeforelle

 

 

(Salmo trutta forma

 

 

lacustris L.)

16. Sept. – 15. März

50 cm

3. Regenbogenforelle

 

 

(Oncorhynchus mykiss Walb.)

1. Dez.  – 15. März

22 cm

4. Huchen

 

 

(Hucho hucho L.)

16. Febr. – 15. Mai

75 cm

5. Seesaibling

 

 

(Salvelinus alpinus L.)

16. Sept. – 15. März

25 cm

6. Bachsaibling

 

 

(Salvelinus fontinalis Mitch.)

16. Sept. – 15. März

22 cm

7. Äsche

 

 

(Thymallus thymallus L.)

1. März  – 30. April

30 cm

8. Reinanke, Maräne

 

 

(Coregonus sp.)

16. Okt.  – 31. Dez.

30 cm

 

 

 

D. Familie: Karpfenfische

 

 

(Cyprinidae)

 

 

1. Brachsen

 

 

(Abramis brama L.)

1. Mai   – 31. Mai

25 cm

2. Zope

 

 

(Abramis ballerus L.)

ganzjährig geschont

 

3. Zobel

 

 

(Abramis sapa Pallas)

1. April – 31. Mai

25 cm

4. Russnase, Blaunase oder

 

 

Zährte

 

 

(Vimba vimba L.)

16. April – 31. Mai

25 cm

5. Laube oder Ukelei

 

 

(Alburnus alburnus L.)

16. Mai   – 30. Juni

kein

6. Seelaube oder Mairenke

 

 

(Chalcalburnus chalcoides

 

 

mento)

16. Mai   – 30. Juni

20 cm

7. Schneider

 

 

(Alburnoides bipunctatus L.)

ganzjährig geschont

 

8. Rapfen oder Schied

 

 

(Aspius aspius L.)

16. April – 31. Mai

40 cm

9. Barbe

 

 

(Barbus barbus L.)

1. Mai   – 15. Juni

30 cm

10. Semling

 

 

(Barbus petenyi)

ganzjährig geschont

 

11. Güster oder Blikke

 

 

(Blicca björkna L.)

1. Mai   – 31. Mai

kein

12. Karausche

 

 

(Carassius carassius L.)

ganzjährig geschont

 

13. Giebel

 

 

(Carassius auratus gibelio)

1. Mai   – 31. Mai

kein

14. Nase

 

 

(Chondrostoma nasus L.)

16. März  – 31. Mai

30 cm

15. Karpfen

 

 

(Cyprinus carpio L.)

1. Mai   – 31. Mai

35 cm

16. Gründling

 

 

(Gobio gobio L.)

1. Mai   – 31. Mai

kein

17. Weißflossiger Gründling

 

 

(Gobio albipinnatus Lukasch)

1. Mai   – 31. Mai

kein

18. Kessler Gründling

 

 

(Gobio kessleri)

ganzjährig geschont

 

19. Steinkreßling

 

 

(Gobio uranoscopus Ag.)

ganzjährig geschont

 

20. Seider oder Nerfling

 

 

oder Aland

 

 

(Leuciscus idus L.)

ganzjährig geschont

 

21. Moderlieschen

 

 

(Leucaspius delineatus Heckel)

ganzjährig geschont

 

22. Hasel

 

 

(Leuciscus leuciscus L.)

16. März  – 15. Mai

kein

23. Frauennerfling

 

 

(Rutilus pigus virgo Heckel)

ganzjährig geschont

 

24. Perlfisch

 

 

(Rutilus frisii meidingeri

 

 

Heckel)

ganzjährig geschont

 

25. Ziege oder Sichling

 

 

(Pelecus cultratus L.)

ganzjährig geschont

 

26. Elritze oder Pfrille

 

 

(Phoxinus phoxinus L.)

1. April – 31. Mai

kein

27. Bitterling

 

 

(Rhodeus sericeus amarus

 

 

Bloch)

ganzjährig geschont

 

28. Rotauge oder Plötze

 

 

(Rutilus rutilus L.)

1. April – 31. Mai

15 cm

29. Rotfeder

 

 

(Scardinius erythropthalmus L.

) 1. April – 31. Mai

15 cm

30. Aitel oder Döbel

 

 

(Leuciscus cephalus L.)

keine

kein

31. Strömer

 

 

(Leuciscus souffia agassizi

 

 

Cuv. & Val)

ganzjährig geschont

 

32. Schleie

 

 

(Tinca tinca L.)

16. Mai   – 30. Juni

25 cm

33. Pseudokeilfleckbarbe

 

 

(Pseudorasbora parva)

keine

kein

 

 

 

E. Familie: Grundeln

 

 

(Gobiidae)

 

 

1. Marmorierte Meergrundel

 

 

(Proterhorinus marmoratus

 

 

Pallas)

16. März  – 30. Juni

kein

2. Kessler Grundel

 

 

(Neogobius kessleri)

16. März  – 30. Juni

kein

 

 

 

F. Familie: Bartgrundeln

 

 

(Balitoridae)

 

 

 

 

 

Bartgrundel oder Bachschmerle

 

 

(Barbatula barbatula)

1. März  – 31. Mai

kein

 

 

 

G. Familie: Schmerlen

 

 

(Cobitidae)

 

 

1. Steinbeißer

 

 

(Cobitis taenia L.)

ganzjährig geschont

 

2. Schlammpeitzger

 

 

(Misgurnus fossilis L.)

ganzjährig geschont

 

 

 

 

H. Familie: Welse

 

 

(Siluridae)

 

 

Wels

 

 

(Silurus glanis L.)

1. Juni  – 30. Juni

60 cm

 

 

 

I. Familie: Aale

 

 

(Anguillidae)

 

 

Aal

 

 

(Anguilla anguilla L.)

keine

kein

 

 

 

J. Familie: Hechte

 

 

(Esocidae)

 

 

Hecht

 

 

(Esox lucius L.)

1. Febr. – 30. April

50 cm

 

 

 

K. Familie: Hundsfische

 

 

(Umbridae)

 

 

Hundsfisch

 

 

(Umbra krameri Fitz.)

ganzjährig geschont

 

 

 

 

L. Familie: Barsche

 

 

(Percidae)

 

 

1. Kaulbarsch

 

 

(Gymnocephalus cernua L.)

keine

10 cm

2. Schrätzer

 

 

(Gymnocephalus schraetser L.)

ganzjährig geschont

 

3. Streber

 

 

(Zingel streber L.)

ganzjährig geschont

 

4. Zingel

 

 

(Zingel zingel L.)

1. April – 31. Mai

20 cm

5. Zander

 

 

(Stizostedion

 

 

lucioperca L.)

1. April – 31. Mai

40 cm

6. Flussbarsch oder Barsch

 

 

(Perca fluviatilis L.)

keine

kein

 

 

 

M. Familie: Groppen

 

 

(Cottidae)

 

 

Groppe oder Koppe

 

 

(Cottus gobio L.)

1. Febr. – 30. April

kein

 

 

 

N. Familie: Stichlinge

 

 

(Gasterosteidae)

 

 

Dreistachliger Stichling

 

 

(Gasterosteus aculeatus L.)

1. Mai   – 30. Juni

kein

 

 

 

O. Familie: Schellfische

 

 

(Gadidae)

 

 

Aalrutte oder Quappe

 

 

(Lota lota L.)

1. Dez.  – 31. Jänner

35 cm

 

 

 

P. Krustentiere

 

 

(Crustacea)

 

 

1. Edelkrebs            männl.

1. Okt.  – 31. Mai

12 cm

(Astacus astacus L.)    weibl.

ganzjährig geschont

 

2. Steinkrebs           männl.

1. Okt.  – 31. Mai

12 cm

(Astacus torrentium

 

 

Schr.)                  weibl.

ganzjährig geschont

 

3. Sumpfkrebs           männl.

1. Okt. – 31. Mai

12 cm

(Astacus lepto dactylus

 

 

Esch.)                  weibl.

ganzjährig geschont

 

 

 

 

Q. Muscheln

 

 

(Lamellibranchiata)

 

 

1. Flussperlmuschel

 

 

(Margaritifera

 

 

margaritifera L.)

ganzjährig geschont

 

2. Flache Teichmuschel

 

 

(Pseudanodonta

 

 

complanata L.)

ganzjährig geschont

 

3. Große Teichmuschel

 

 

(Anodonta cygnea)

ganzjährig geschont

 

4. Teichmuschel

 

 

(Anodonta anatina)

ganzjährig geschont

 

5. Gemeine Flussmuschel

 

 

(Unio crassus Philipsson)

ganzjährig geschont

 

6. Aufgeblasene Flussmuschel

 

 

(Unio tumidus)

ganzjährig geschont

 

7. Malermuschel

 

 

(Unio pictorum)

ganzjährig geschont.

 

(Anm: LGBl.Nr. 12/1992, 63/1996, 76/1998, 107/2001)  


(2) Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das
Mindestfangmaß erreicht zu haben in die Gewalt des Fischers
gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(3) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten
Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des
Abs. 1 nicht berührt.

 

 § 13
Besondere Bestimmungen

(1) Für die Grenzgewässer der Salzach von der Landesgrenze
zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung
in den Inn gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten
und Mindestfangmaße:

Wassertier

Schonzeit

Mindestfangmaß

 

 

 

Forellen-(Lachs-)artige Fische

 

Seeforelle

1. Okt.  - 31. Dez.

60 cm

Bachforelle

1. Okt.  - 28. Febr.

26 cm

Regenbogenforelle

15. Dez.  - 15. April

26 cm

Bachsaibling

1. Okt.  - 28. Febr.

20 cm

Äsche

 

33 cm

 

 

 

Hechte

 

 

Hecht

keine Schonzeit

kein Mindestfangmaß

 

 

 

Barsche

 

 

Zander (Schill)

15. März  - 30. April

50 cm

 

 

 

Karpfenfische

 

 

Schleie

keine Schonzeit

 

Brachse

keine Schonzeit

 

Näsling

keine Schonzeit

 

Rotaugekeine Schonzeit 

(2) Für alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland
gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten und
Mindestfangmaße:

Wassertier

Schonzeit

Mindestfangmaß

 

 

 

Forellen(lachs)artige Fische

 

 

Bachforelle

 

26 cm

Regenbogenforelle

keine

26 cm

Huchen

15.2. ・31.5.

 

Bachsaibling

 

26 cm

Äsche

 

35 cm

 

 

 

Karpfenfische

 

 

Brachse

keine

kein

Zobel

keine

kein

Barbe

 

38 cm

Nase

keine

 

Karpfen

 

30 cm

Seider oder Nerfling

 

 

oder Aland

1.5. ・31.5.

35 cm

Aitel oder Döbel

 

25 cm

Schleie

 

26 cm

 

 

 

Welse

 

 

Wels

keine

70 cm

 

 

 

Hechte

 

 

Hecht

15.2. ・31.5.

 

 

 

 

Barsche

 

 

Zander

15.2. ・31.5.

50 cm

(Anm: LGBl.Nr. 107/2001)  



(3) Für die Grenzgewässer
1. Enns, vom Beginn der gemeinsamen Landesgrenze zwischen
Oberösterreich und Niederösterreich in der Stadtgemeinde Steyr bis
zur Mündung in die Donau, einschließlich des Ennshafens, und
2. Donau, einschließlich ihrer Altarme und Ausstände, von
Stromkilometer 2110,9 bis zum Ende der gemeinsamen Landesgrenze mit
Niederösterreich in der Gemeinde St. Nikola bei Stromkilometer
2067,930 (Einmündung des Grenzbaches),
gelten abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Verordnung sowie § 1 der
Donaufischereiordnung, LGBl.Nr. 51/1984, zuletzt geändert mit
Verordnung LGBl.Nr. 16/1992, folgende Schonzeiten und
Mindestfangmaße:
 

Wassertier

Schonzeit

Mindestfangmaß

 

 

 

Forellen-(Lachs-)artige Fische

 

Bachforelle

 

25 cm

Regenbogenforelle

1.1. ・15.3.

25 cm

Huchen

1.3. ・31.5.

 

Seesaibling

 

28 cm

Maräne

 

30 cm

 

 

 

Barsche

 

 

Kaulbarsch

1.4. ・31.5.

 

Flussbarsch

1.3. ・31.5.

 

 

 

 

Karpfenfische

 

 

Zobel

15.4. ・31.5.

 

Russnase

 

30 cm

Barbe

1.5. ・15.6.

 

Giebel

keine

 

Nase

 

35 cm

Karpfen

keine

40 cm

Schleie

 

30 cm

 

 

 

Grundeln

 

 

Marmorierte Meergrundel

keine.

 

(Anm: LGBl.Nr. 18/2006)  

 

 § 13a
Netzfischfang; Legschnüre

In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden
Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit
Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

(Anm: LGBl.Nr. 50/1987)


VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmung

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

 

 
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